Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Der Zivilrichter ist an die rechtskräftige Verurteilung ebenso gebunden, wie an die Voraussetzung, daß der Verurteiler reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 10 JGG 1961). Der strafgerichtlich verurteilte Beklagte hat das Mitverschulden des Klägers zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037701Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00098_7100000_005