Norm
MG §21 A3aRechtssatz
Die Einwendung, der Kläger hätte gemäß § 863 ABGB durch Nichtgeltendmachung eines Kündigungsgrundes ohne unnötigen Aufschub auf sein Kündigungsrecht verzichtet, fällt unter die Eventualmaxime.Die Einwendung, der Kläger hätte gemäß Paragraph 863, ABGB durch Nichtgeltendmachung eines Kündigungsgrundes ohne unnötigen Aufschub auf sein Kündigungsrecht verzichtet, fällt unter die Eventualmaxime.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044941Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00120_7100000_001