RS OGH 1971/9/1 4Ob540/71, 8Ob215/71

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Veröffentlicht am 04.05.1971
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Rechtssatz

Durch eine spätere obligatorische Vereinbarung nach Bezahlung des Restkaufpreises kann der Eigentumsvorbehalt nicht verlängert, sondern nur der Schuldner verpflichtet werden, trotz eingetretenen Erwerbs des Eigentums die Sache rückzuübereignen (JBl 1969,389 Koziol). Dieser obligatorische Anspruch ist bloß eine Konkursforderung im Sinne des § 14 KO.Durch eine spätere obligatorische Vereinbarung nach Bezahlung des Restkaufpreises kann der Eigentumsvorbehalt nicht verlängert, sondern nur der Schuldner verpflichtet werden, trotz eingetretenen Erwerbs des Eigentums die Sache rückzuübereignen (JBl 1969,389 Koziol). Dieser obligatorische Anspruch ist bloß eine Konkursforderung im Sinne des Paragraph 14, KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020489

Dokumentnummer

JJR_19710504_OGH0002_0040OB00540_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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