RS OGH 1981/5/7 4Ob540/71, 7Ob606/81

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Veröffentlicht am 04.05.1971
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Rechtssatz

Hat der Gemeinschuldner noch immer einen Restkaufpreis nicht erfüllt, dann muß dem Vorbehaltsverkäufer an der verkauften Sache im Konkurs ein Aussonderungsrecht (§ 44 KO) eingeräumt werden. Dieses wird durch Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, der - schlüssig - auch durch Klagsanbringung erfolgen kann. Dem steht das Recht des Masseverwalters, gemäß § 21 KO den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, nicht entgegen. Jedoch ist mit dem wirksam erklärten Rücktritt des Gläubigers, womit dieser von seinen Vertragspflichten frei wird, das Recht des Masseverwalters, den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen, erloschen. Der Aussonderungsanspruch wird von der Konkurseröffnung nicht berührt (SZ 37/91).Hat der Gemeinschuldner noch immer einen Restkaufpreis nicht erfüllt, dann muß dem Vorbehaltsverkäufer an der verkauften Sache im Konkurs ein Aussonderungsrecht (Paragraph 44, KO) eingeräumt werden. Dieses wird durch Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, der - schlüssig - auch durch Klagsanbringung erfolgen kann. Dem steht das Recht des Masseverwalters, gemäß Paragraph 21, KO den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, nicht entgegen. Jedoch ist mit dem wirksam erklärten Rücktritt des Gläubigers, womit dieser von seinen Vertragspflichten frei wird, das Recht des Masseverwalters, den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen, erloschen. Der Aussonderungsanspruch wird von der Konkurseröffnung nicht berührt (SZ 37/91).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020449

Dokumentnummer

JJR_19710504_OGH0002_0040OB00540_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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