RS OGH 2025/3/26 4Ob545/71; 8Ob33/72; 5Ob140/73; 1Ob201/74 (1Ob202/74); 1Ob185/75; 3Ob548/78; 1Ob574

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1971
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden.Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten