Norm
KO §47Rechtssatz
Unter den vom Masseverwalter "bestrittenen" Barauslagen im Sinne des § 47 KO sind nur solche zu verstehen, die der Masseverwalter für Rechnung der Masse in barem geleistet hat.Unter den vom Masseverwalter "bestrittenen" Barauslagen im Sinne des Paragraph 47, KO sind nur solche zu verstehen, die der Masseverwalter für Rechnung der Masse in barem geleistet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064723Dokumentnummer
JJR_19710505_OGH0002_0050OB00108_7100000_001