Norm
MG §19 Abs2 Z11 FRechtssatz
Bei Zusammentreffen von Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, die mit demselben Vertrag überlassen worden sind, hängt die Anwendung der lit d oder lit e des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO davon ab, welcher Teil der Bestandsache wirtschaftlich die Hauptsache bildet. Dieselbe Frage ergibt sich auch bei der Prüfung, ob der Kündigungsgrund gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG gegeben ist.Bei Zusammentreffen von Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, die mit demselben Vertrag überlassen worden sind, hängt die Anwendung der Litera d, oder Litera e, des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO davon ab, welcher Teil der Bestandsache wirtschaftlich die Hauptsache bildet. Dieselbe Frage ergibt sich auch bei der Prüfung, ob der Kündigungsgrund gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044867Dokumentnummer
JJR_19710505_OGH0002_0050OB00065_7100000_002