Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Ein "Ablösen" von Gebäudeteilen liegt nicht nur vor, wenn ein Teil in seinem Zusammenhang mit dem Ganzen getrennt wird, sondern ist auch dann gegeben, wenn ein Teil des Ganzen gelockert wird (hier: aufschwingende Gartentür).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030243Dokumentnummer
JJR_19710510_OGH0002_0050OB00043_7100000_001