RS OGH 1971/5/11 4Ob555/71

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Veröffentlicht am 11.05.1971
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Norm

WEG 1948 §1
WEG 1975 §1

Rechtssatz

Die Begründung von Wohnungseigentum setzt Miteigentum an der Liegenschaft voraus, kann also auch bei Vorhandensein zweier Hälfteeigentümer bestehen. Eine bestimmte Größe der Wohnungen wird nicht gefordert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 555/71
    Entscheidungstext OGH 11.05.1971 4 Ob 555/71
    Veröff: MietSlg 23562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082706

Dokumentnummer

JJR_19710511_OGH0002_0040OB00555_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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