Norm
AußStrG §16 BIII2dRechtssatz
In der Auffassung, Mauerdurchbrüche von Wohnräumen des Wohnungseigentümers zu allgemein benützbaren Teilen des Hauses (Keller) seien keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 8 Abs 3 WEG), kann mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.In der Auffassung, Mauerdurchbrüche von Wohnräumen des Wohnungseigentümers zu allgemein benützbaren Teilen des Hauses (Keller) seien keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 8, Absatz 3, WEG), kann mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083489Dokumentnummer
JJR_19710511_OGH0002_0040OB00535_7100000_001