RS OGH 2023/9/25 5Ob101/71; 6Ob699/76; 5Ob628/77; 8Ob506/84; 8Ob25/98d; 6Ob208/13a; 17Ob13/23w

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Veröffentlicht am 12.05.1971
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Norm

KO §21
KO §47

Rechtssatz

Durch den Eintritt des Masseverwalters wird der andere Teil Massegläubiger; seine Rechtsstellung darf nicht verschlechtert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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