Norm
AHG §1 GRechtssatz
Stellt sich heraus, dass ein Schaden, der ausdrücklich unter Ausklammerung der Amtshaftungspflicht gegen einen Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG geltend gemacht wurde, doch durch Maßnahmen seiner Organe in Vollziehung der Gesetze verursacht wurde, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.Stellt sich heraus, dass ein Schaden, der ausdrücklich unter Ausklammerung der Amtshaftungspflicht gegen einen Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, AHG geltend gemacht wurde, doch durch Maßnahmen seiner Organe in Vollziehung der Gesetze verursacht wurde, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015