Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Der höhere Strafsatz des § 142 StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des § 128 StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.Der höhere Strafsatz des Paragraph 142, StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des Paragraph 128, StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100689Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0120OS00062_7100000_001