RS OGH 1971/5/13 12Os62/71

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Veröffentlicht am 13.05.1971
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Norm

StPO §290 Abs2 A
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der höhere Strafsatz des § 142 StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des § 128 StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.Der höhere Strafsatz des Paragraph 142, StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des Paragraph 128, StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 62/71
    Entscheidungstext OGH 13.05.1971 12 Os 62/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100689

Dokumentnummer

JJR_19710513_OGH0002_0120OS00062_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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