Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, StVO ist eine Schutznorm, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027741Im RIS seit
13.05.1971Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023