TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/6 B1492/98

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4
AsylG 1997 §32
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander infolge Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AsylG 1997

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, mit der Begründung zurück, daß er über Ungarn eingereist sei und somit im Sinne des §4 AsylG 1997 Schutz vor Verfolgung im sicheren Drittstaat finden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Juli 1998 innerhalb der (damals maßgebenden) zweitägigen Rechtsmittelfrist des §32 Abs1 erster Satz AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, Berufung, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30. Juli 1998, dem Beschwerdevertreter zugestellt am 31. Juli 1998, jedoch abgewiesen wurde. Hinsichtlich der in der Berufung vorgebrachten Bedenken bezüglich der Aufhebung der die zweitägige Rechtsmittelfrist in Verfahren nach §4 AsylG 1997 betreffenden Vorschrift in §32 Abs1 dieses Gesetzes durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, G31/98 ua., führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, daß die Kundmachung dieses Ausspruches noch nicht erfolgt und die relevante Bestimmung somit im konkreten Fall anzuwenden sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher insbesondere die Verletzung in Rechten infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die Bescheidaufhebung beantragt wird.

2. Aufgrund von Anträgen des Unabhängigen Bundesasylsenates hatte der Verfassungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G31/98 ua., die im §32 Abs1 erster Satz des AsylG 1997 enthaltene Wendung "§4 und" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung dieses Ausspruches durch den Bundeskanzler erfolgte in dem am 29. Juli 1998 ausgegebenen Stück des Bundesgesetzblattes I unter Nr. 106.

3. Nach Art140 Abs5 dritter Satz B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Gerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung der betreffenden Gesetzesbestimmung wurde daher mit der soeben zitierten Kundmachung des Bundeskanzlers am 29. Juli 1998 wirksam. Der angefochtene Bescheid wurde - mit dessen Zustellung an den Beschwerdevertreter - hingegen erst am 31. Juli 1998 - also nach dem Wirksamwerden der Gesetzesaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit bei ihrer Bescheiderlassung die bereits als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzte (vgl. zB VfSlg. 14508/1996).

Der bekämpfte Bescheid ist daher aufzuheben.

II.                                 Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.

III.        Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1492.1998

Dokumentnummer

JFT_10008994_98B01492_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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