Norm
KO §30Rechtssatz
Zur Lösung der Frage der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedarf es einer rechtlichen Schlußfolgerung, sie ist daher vom Zivilgericht trotz der Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Vergehens nach § 486 Z 1 StG selbständig zu beurteilen.Zur Lösung der Frage der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedarf es einer rechtlichen Schlußfolgerung, sie ist daher vom Zivilgericht trotz der Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Vergehens nach Paragraph 486, Ziffer eins, StG selbständig zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040424Dokumentnummer
JJR_19710526_OGH0002_0060OB00105_7100000_001