Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Die bloße Möglichkeit, daß die im Vorporzeß festgestellte mutmaßliche Lebensdauer des Unfallsopfers infolge neuartiger Operationsmethoden und Behandlungsmethoden verlängert worden sein könnte, beseitigt nicht die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteiles über den Rentenanspruch nach §1327 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031486Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0020OB00041_7100000_001