Norm
StVO §7 Abs2 IIDcRechtssatz
Der Sicherheitsabstand nach § 7 Abs 2 StVO muß ausreichend sein, um eine Selbstgefährdung, sei es der Person des Lenkers, sei es des eigenen Fahrzeuges und seiner Ladung, zu vermeiden.Der Sicherheitsabstand nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO muß ausreichend sein, um eine Selbstgefährdung, sei es der Person des Lenkers, sei es des eigenen Fahrzeuges und seiner Ladung, zu vermeiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074111Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0020OB00112_7100000_002