RS OGH 1971/5/27 2Ob364/70, 2Ob74/05d

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Veröffentlicht am 27.05.1971
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Norm

ZPO §43

Rechtssatz

Bei einem teilweisen Prozeßerfolg sind nicht die gegenseitigen Kostenforderungen aufzurechnen, sondern nur die Anteile am Erfolg und am Mißerfolg gegenüberzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035933

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0020OB00364_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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