RS OGH 1971/6/2 7Ob85/71, 4Ob569/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1971
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Norm

ABGB §92 C

Rechtssatz

Weder aus § 92 ABGB noch aus einer sonstigen im österreichischen Recht normierten Gesetzesbestimmung kann abgeleitet werden, daß die Ehefrau kraft familienrechtlicher Beziehungen einen Anspruch auf einen Teil des vom Ehemann während der Ehe erworbenen Vermögens oder auf ein entsprechendes Geldäquivalent hätte. Nach der geltenden Gesetzeslage ist lediglich ein durch ausdrückliche oder stillschweigende vermögensrechtliche Vereinbarung begründeter, also nicht bloß auf familienrechtliche Beziehung fußender Anspruch durchsetzbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 85/71
    Entscheidungstext OGH 02.06.1971 7 Ob 85/71
    Veröff: EvBl 1972/85 S 155
  • 4 Ob 569/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 4 Ob 569/80
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047180

Dokumentnummer

JJR_19710602_OGH0002_0070OB00085_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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