RS OGH 1971/6/9 7Ob102/71, 1Ob686/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1971
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Norm

ABGB §335
ABGB §430
ABGB §440
ABGB §921
ABGB §1324
ABGB §1331
ABGB §1431 ff
EO §368

Rechtssatz

Mit der Formulierung, daß der Eigentümer bei Doppelveräußerung "dem verletzten Teil zu haften" habe (§ 430 ABGB letzter Halbsatz), wurde kein besonderer Anspruch eines bestimmten Inhaltes normiert, sondern vielmehr lediglich auf das Fortbestehen der vertraglichen Beziehungen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - grundsätzliche Leistungspflicht und damit Möglichkeit einer Leistungsklage, andererseits Schadenersatzpflicht und damit Schadenersatz- oder Interessenklage - hingewiesen. Der von der 2. Instanz in der in GlU 15940 veröffentlichten Entscheidung vertretenen Ansicht, daß bei Doppelveräußerung dem ersten Käufer zumindest die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem vom zweiten Käufer bezahlten Preis zu ersetzen sei, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. § 335 ABGB bezieht sich auf den unredlichen Besitzer einer fremden Sache, ist daher auf den Doppelverkäufer nicht anwendbar. Zur Bemessung des Schadenersatzanspruches des Käufers, der den Kaufgegenstand vom Doppelverkäufer nicht erhält, nach §§ 1324, 1331 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 102/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 7 Ob 102/71
    JBl 1972,100 (Mit Kritik von Bydlinski) = SZ 44/87
  • 1 Ob 686/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 686/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004700

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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