RS OGH 1971/6/14 1Ob148/71, 8Ob106/73, 5Ob504/96 (5Ob505/96), 4Ob184/11d, 6Ob66/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1971
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1054

Rechtssatz

Gegenstand eines Kaufvertrages können alle vom Rechtsverkehrs nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. Insbesonders können auch alle Rechte Gegenstand eines Kaufvertrages sein, soweit sie einer dauernden Übertragung, also einer Änderung der Rechtszuständigkeit, überhaupt fähig sind. Das Recht auf Errichtung einer Tankstelle ist, wenn die Beteiligten und Behörden zustimmen, ein übertragbares vermögenswertes Recht; es kann Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages, der zumindest einem Kaufvertrag rechtsähnlich ist, sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 148/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 148/71
    Veröff: SZ 44/89
  • 8 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
    nur: Gegenstand eines Kaufvertrages können alle vom Rechtsverkehrs nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. (T1); Beisatz: Auch Forderungen auf Geld und andere Leistungen. (T2)
  • 5 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 504/96
    nur T1; Beisatz: Software. (T3) Veröff: SZ 70/202
  • 4 Ob 184/11d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
    Vgl auch; Beisatz: Gegenstand eines Kaufvertrags können auch Rechte sein. (T4); Beisatz: Dabei ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer schon bei Vertragsabschluss über diese Rechte verfügt. (T5)
  • 6 Ob 66/13v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 66/13v
    Beisatz: Hier: Anteile an einer Personengesellschaft. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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