RS OGH 1971/6/14 1Ob107/71

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Veröffentlicht am 14.06.1971
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Norm

WRG §32 Abs2 lita

Rechtssatz

Die Einbringung von Schotter in ein Gewässer ist, da eine Beeinträchtigung der Wassergüte im Sinne des § 30 Abs 2 dabei nicht vermutet werden kann, nicht bewilligungspflichtig.Die Einbringung von Schotter in ein Gewässer ist, da eine Beeinträchtigung der Wassergüte im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, dabei nicht vermutet werden kann, nicht bewilligungspflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082551

Dokumentnummer

JJR_19710614_OGH0002_0010OB00107_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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