Norm
WRG §32 Abs2 litaRechtssatz
Die Einbringung von Schotter in ein Gewässer ist, da eine Beeinträchtigung der Wassergüte im Sinne des § 30 Abs 2 dabei nicht vermutet werden kann, nicht bewilligungspflichtig.Die Einbringung von Schotter in ein Gewässer ist, da eine Beeinträchtigung der Wassergüte im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, dabei nicht vermutet werden kann, nicht bewilligungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082551Dokumentnummer
JJR_19710614_OGH0002_0010OB00107_7100000_001