Norm
StGB §81 Z2 B3Rechtssatz
Für die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) reicht es aus, daß der Täter im Verlaufe des Genusses berauschender Mittel vorhersah oder doch verhersehen konnte, ihm stehe noch eine in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Tätigkeit bevor (SSt 32/27; ZVR 1963/218).Für die Anwendung des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) reicht es aus, daß der Täter im Verlaufe des Genusses berauschender Mittel vorhersah oder doch verhersehen konnte, ihm stehe noch eine in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Tätigkeit bevor (SSt 32/27; ZVR 1963/218).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092451Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0110OS00071_7100000_001