Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.Haftung nach Paragraph 1319, ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030135Im RIS seit
17.06.1971Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024