RS OGH 1971/6/17 2Ob128/71, 1Ob93/00h, 1Ob129/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 128/71
    Veröff: ZVR 1972/98 S 173
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T1)
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. (T2); Veröff: SZ 2002/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030135

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0020OB00128_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten