RS OGH 2023/10/31 2Ob128/71; 1Ob93/00h; 1Ob129/02f; 10Ob12/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1971
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Norm

ABGB §1319
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.Haftung nach Paragraph 1319, ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 128/71
    Veröff: ZVR 1972/98 S 173
  • RS0030135">1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T1)
  • RS0030135">1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. (T2); Veröff: SZ 2002/87
  • RS0030135">10 Ob 12/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030135

Im RIS seit

17.06.1971

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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