RS OGH 1971/6/17 12Os87/71

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Veröffentlicht am 17.06.1971
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Norm

StEG §2 Abs3
  1. StEG Art. 11 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Rechtssatz

Die Feststellung einer zu Unrecht nicht erfolgten Anrechnung einer Vorhaft im Sinne des § 55 a StG ist nach dem StEG (StEG BGBl 1969/270) unzulässig, weil nach dem § 2 Abs 3 erster Satz dieses Gesetzes unter der strafrechtlichen Anhaltung der Vollzug der gerichtlichen Maßnahmen zu verstehen ist, das Strafurteil aber nicht unter den Begriff der Anhaltung fällt.Die Feststellung einer zu Unrecht nicht erfolgten Anrechnung einer Vorhaft im Sinne des Paragraph 55, a StG ist nach dem StEG (StEG BGBl 1969/270) unzulässig, weil nach dem Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz dieses Gesetzes unter der strafrechtlichen Anhaltung der Vollzug der gerichtlichen Maßnahmen zu verstehen ist, das Strafurteil aber nicht unter den Begriff der Anhaltung fällt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 87/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 12 Os 87/71
    Veröff: EvBl1972/49 S 77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087739

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0120OS00087_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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