RS OGH 2015/9/2 2Ob117/71; 5Ob664/80; 8Ob28/84; 2Ob72/90; 1Ob24/92; 5Ob193/10h; 10Ob51/15w

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Veröffentlicht am 17.06.1971
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Rechtssatz

Die Feststellungsklage hinsichtlich des erst künftig entstehenden Schadens ist für sich allein - ohne Verbindung mit einem Leistungsbegehren - zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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