RS OGH 1971/6/22 8Ob162/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1971
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Norm

MG §22 Abs5 D
ZPO §562 E

Rechtssatz

Die Eventualmaxime für die Einwendungen des Gekündigten schließt es nicht aus, daß erst nach der Erhebung von Einwendungen bekannt gewordene weitere anspruchshemmende oder anspruchsaufhebende Tatsachen unverzüglich geltend gemacht werden können (vgl Fasching IV 652). Auf die Unzulässigkeit einer auf § 1 Abs 5 und § 22 Abs 5 MG gestützten Teilkündigung, weil die abgesonderte Benützbarkeit des nicht aufgekündigten Teils des Bestandobjekts von der kündigenden Partei nicht bewiesen worden und über die Höhe des Mietzinses für den Hausgarten keine Einigung zustande gekommen sei, kann nicht eingegangen werden, wenn entsprechende Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben wurden. Ebenso muß es dem Mieter überlassen bleiben, rechtzeitig einzuwenden, daß eine Einigung im Sinne des § 22 Abs 5 MG nicht versucht wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 162/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 8 Ob 162/71
    Veröff: MietSlg 23460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044986

Dokumentnummer

JJR_19710622_OGH0002_0080OB00162_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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