RS OGH 2024/4/24 7Ob112/71; 1Ob118/74; 9ObA57/23g

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Veröffentlicht am 23.06.1971
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Norm

ABGB §884
  1. ABGB § 884 heute
  2. ABGB § 884 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Erfordernis der gewillkürten Schriftform ist auch dadurch erfüllt, daß der ausschließlich Verpflichtete ein Schriftstück unterschreibt und der aus diesem Schriftstück Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erklärt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017300

Im RIS seit

23.06.1971

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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