Norm
ABGB §884Rechtssatz
Das Erfordernis der gewillkürten Schriftform ist auch dadurch erfüllt, daß der ausschließlich Verpflichtete ein Schriftstück unterschreibt und der aus diesem Schriftstück Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017300Im RIS seit
23.06.1971Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024