RS OGH 2013/11/14 6Ob36/71; 6Ob299/71; 5Ob183/75; 1Ob695/77; 7Ob605/81; 8Ob533/87 (8Ob534/87); 1Ob25

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Veröffentlicht am 23.06.1971
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Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben (vgl JBl 1971, 305).Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben vergleiche JBl 1971, 305).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 36/71
    Entscheidungstext OGH 23.06.1971 6 Ob 36/71
  • 6 Ob 299/71
    Entscheidungstext OGH 24.11.1971 6 Ob 299/71
    Beisatz: Hier wurde eine Eigentumswohnung nach Annahme des Anbotes, eine solche zu erwerben, übergeben bzw in Benützung genommen und erst mehrere Jahre später der entsprechende Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag errichtet und verbüchert. Der den Saldo aus der gem diesem Vertrag vorgenommenen, die gesamte Benützungszeit betreffenden Verrechnung geltend machenden Anlage wurde - abgesehen von einer Teilabweisung wegen Verjährung - stattgegeben. (T1)
    Anm: Veröff: MietSlg 23564
  • RS0011298">5 Ob 183/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 183/75
    Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2, 120. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S158 = JBl 1976,145 mit zust. Anm. v. Bydlinski
  • RS0011298">1 Ob 695/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 695/77
    Beisatz: Bem: Der an dieser Stelle vergebene Teilsatz 3 wurde gelöscht. - Mai 2023 (T3)
    Anm: Veröff: SZ 50/141 = MietSlg 29048
  • 7 Ob 605/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 605/81
    auch; Beisatz: Kaufvertrag ist Konsensualvertrag; für das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist es daher ohne Bedeutung, ob schon bei seinem Abschluss eine verbücherungsfähige Vertragsurkunde (Aufsandungserklärung, beglaubigte Unterschrift der Verkäufer) vorliegt. (T4)
    Anm: Veröff: NZ 1983,184
  • RS0011298">8 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 533/87
    Beis wie T2; NZ 1988,98 (Anm Hofmeister)
  • RS0011298">1 Ob 259/03z
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 259/03z
    nur: Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. (T5)
  • RS0011298">1 Ob 220/05t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 220/05t
    nur T5
  • RS0011298">2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    nur: Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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