RS OGH 1971/6/24 12Os121/71 (12Os122/71, 12Os123/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1971
beobachten
merken

Norm

StPO §381 Abs1
StPO §390 Abs1

Rechtssatz

Das Vorliegen einer grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht eines Privatanklägers oder Subsidiaranklägers stellt die Voraussetzung für die ziffernmäßige Bestimmung der von diesen allenfalls zu ersetzenden Kosten dar. Vor der Bestimmung der Pauschalkosten der Höhe nach muß also in entsprechenden Fällen, wo die Kosten nicht vom Bunde zu tragen sind, bereits in einer Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen worden sein, wer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/71
    Entscheidungstext OGH 24.06.1971 12 Os 121/71
    Veröff: AnwBl 1972,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101299

Dokumentnummer

JJR_19710624_OGH0002_0120OS00121_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten