RS OGH 1986/2/19 1Ob163/71, 3Ob539/83, 1Ob519/86

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Veröffentlicht am 24.06.1971
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Rechtssatz

Eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator bestellt werden kann, enthält § 22 JWG nicht. Schon allein aus diesem Grunde kann in der Ablehnung der Enthebung einer Bezirksverwaltungsbehörde keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.Eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator bestellt werden kann, enthält Paragraph 22, JWG nicht. Schon allein aus diesem Grunde kann in der Ablehnung der Enthebung einer Bezirksverwaltungsbehörde keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 163/71
    Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 163/71
  • 3 Ob 539/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 539/83
    Ähnlich; Beisatz: Maßgebend ist nur, ob das Wohl des Kindes die Enthebung des besonderen Sachwalters nahelegt oder nicht. (T1)
  • RS0086929">1 Ob 519/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 519/86
    nur: Eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator bestellt werden kann, enthält § 22 JWG nicht. (T2) Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086929

Dokumentnummer

JJR_19710624_OGH0002_0010OB00163_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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