Rechtssatz
Eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator bestellt werden kann, enthält § 22 JWG nicht. Schon allein aus diesem Grunde kann in der Ablehnung der Enthebung einer Bezirksverwaltungsbehörde keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.Eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator bestellt werden kann, enthält Paragraph 22, JWG nicht. Schon allein aus diesem Grunde kann in der Ablehnung der Enthebung einer Bezirksverwaltungsbehörde keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086929Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00163_7100000_001