Norm
ABGB §871 ARechtssatz
"Bewußtes Nichtwissen" begründet noch keinen Irrtum, so daß derjenige, der eine Urkunde unterschreibt, den ihm unbekannten Inhalt in Kauf nimmt; das gilt aber nur dann, wenn er eine richtige "Rahmenvorstellung" vom Inhalt des Vertrages hatte ( Gschnitzer Allg Teil 175 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014912Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00169_7100000_002