Norm
ABGB §871 CIIIRechtssatz
Ein Irrtum ist rechtzeitig aufgeklärt, wenn die Gegenseite im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen oder eine Gelegenheit zu einer solchen Verfügung infolge des geschlossenen Vertrages versäumt hat; interne Handlungen ohne meßbare Bedeutung im Unternehmen der Gegenseite allein schließen eine Irrtumsanfechtung noch nicht aus ( ähnlich EvBl 1970/76 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016221Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00169_7100000_003