RS OGH 1971/6/24 1Ob169/71, 1Ob678/77, 1Ob708/77, 7Ob6/78, 8Ob152/79, 6Ob735/82, 4Ob165/82, 2Ob108/8

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Veröffentlicht am 24.06.1971
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Norm

ABGB §871 CIII

Rechtssatz

Ein Irrtum ist rechtzeitig aufgeklärt, wenn die Gegenseite im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen oder eine Gelegenheit zu einer solchen Verfügung infolge des geschlossenen Vertrages versäumt hat; interne Handlungen ohne meßbare Bedeutung im Unternehmen der Gegenseite allein schließen eine Irrtumsanfechtung noch nicht aus ( ähnlich EvBl 1970/76 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 169/71
    Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 169/71
  • 1 Ob 678/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 678/77
    nur: Ein Irrtum ist rechtzeitig aufgeklärt, wenn die Gegenseite im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen hat. (T1) Beisatz: Für Handelsgeschäfte gilt hier keine Annahme. (T1) Veröff: HS 11128
  • 1 Ob 708/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 708/77
    nur: Ein Irrtum ist rechtzeitig aufgeklärt, wenn die Gegenseite im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügung getroffen oder eine Gelegenheit zu einer solchen Verfügung infolge des geschlossenen Vertrages versäumt hat. (T2)
  • 7 Ob 6/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 6/78
    nur T1
  • 8 Ob 152/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 152/79
    nur T1
  • 6 Ob 735/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 735/82
    nur T2; Beisatz: Irrtum des Reisebüros über den Preis eines Reisearragements. (T3)
  • 4 Ob 165/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 165/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Zweifel darüber, ob der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde oder nicht, gehen zu Lasten des Anfechtenden. (T4) Veröff: Arb 10155 = JBl 1983,559
  • 2 Ob 108/83
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 108/83
    nur T1
  • 7 Ob 682/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 682/86
    nur T1; Veröff: WBl 1987,62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016221

Dokumentnummer

JJR_19710624_OGH0002_0010OB00169_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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