RS OGH 1971/6/25 6Ob178/71

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Veröffentlicht am 25.06.1971
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Norm

ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Es gilt wohl allgemein der Grundsatz, daß niemand verpflichtet ist, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen oder eine Klage eingebracht hat (Fasching, Kommentar zu den ZP - Gesetzen IV 518). Dieser Grundsatz kann aber nicht angewendet werden, wenn jemand, wie der Kläger, auf unbestimmte Zeit ohne Angabe seiner Anschrift ins Ausland vereist, obwohl er wußte und daher berücksichtigen mußte, daß in nächster Zeit eine Schuld fällig sein werde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/71
    Entscheidungstext OGH 25.06.1971 6 Ob 178/71
    Veröff: MietSlg 23672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044511

Dokumentnummer

JJR_19710625_OGH0002_0060OB00178_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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