Norm
ABGB §831Rechtssatz
Weder eine, wenn ach unwiderruflich erfolgte, Bestellung einer dritten Person als Verwalter, noch eine Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern schließen für sich allein eine Teilungsklage aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013371Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0070OB00086_7100000_002