Norm
ABGB §921Rechtssatz
Wer bei Zusage einer Leistungsfrist damit rechnet, diese aus bestimmten Gründen nicht einhalten zu können, kann sich bei Eintritt dieser Hinderungsgründe nicht mit Erfolg darauf berufen, von den Verhältnissen überrascht worden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018618Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0050OB00088_7100000_006