RS OGH 2025/8/5 5Ob138/71; 6Ob1650/92; 6Ob177/98t; 8Ob349/99b; 6Ob187/01w; 1Ob196/10w; 5Ob156/18d; 5

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Veröffentlicht am 30.06.1971
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Rechtssatz

Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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