RS OGH 2025/8/5 5Ob138/71; 6Ob1650/92; 6Ob177/98t; 8Ob349/99b; 6Ob187/01w; 1Ob196/10w; 5Ob156/18d; 5

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Veröffentlicht am 30.06.1971
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Rechtssatz

Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen.

Entscheidungstexte

  • RS0013181">5 Ob 138/71
    Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 138/71
    MietSlg 23109 = SZ 44/106
  • RS0013181">6 Ob 1650/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 1650/92
  • RS0013181">6 Ob 177/98t
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 177/98t
    nur: Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen. (T1)
  • RS0013181">8 Ob 349/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 349/99b
  • RS0013181">6 Ob 187/01w
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 187/01w
    Auch
  • RS0013181">1 Ob 196/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
    Vgl auch; nur: Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. (T2)
  • RS0013181">5 Ob 156/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 156/18d
  • RS0013181">5 Ob 101/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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