RS OGH 1971/6/30 IVZR189/69

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Veröffentlicht am 30.06.1971
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Rechtssatz

Der Übergang des Ersatzanspruchs ist nach § 67 Abs 2 VersVG auch dann ausgeschlossen, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem haftpflichtigen Familienangehörigen nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers fortbesteht (hier Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung).Der Übergang des Ersatzanspruchs ist nach Paragraph 67, Absatz 2, VersVG auch dann ausgeschlossen, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem haftpflichtigen Familienangehörigen nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers fortbesteht (hier Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung).

Veröff: VersR 1971,901

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104006

Dokumentnummer

JJR_19710630_AUSL000_0040ZR00189_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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