Norm
ZPO §31Rechtssatz
Zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der mit einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht (§ 31 ZPO) ausgestattete Klagevertreter zufolge § 31 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht darauf legitimiert, ob ihr im Innenverhältnis ein wirksam erteiltes Mandat zugrundeliegt.Zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der mit einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht (Paragraph 31, ZPO) ausgestattete Klagevertreter zufolge Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht darauf legitimiert, ob ihr im Innenverhältnis ein wirksam erteiltes Mandat zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035965Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0070OB00114_7100000_001