RS OGH 1971/6/30 7Ob114/71

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Veröffentlicht am 30.06.1971
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Norm

ZPO §31
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der mit einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht (§ 31 ZPO) ausgestattete Klagevertreter zufolge § 31 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht darauf legitimiert, ob ihr im Innenverhältnis ein wirksam erteiltes Mandat zugrundeliegt.Zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der mit einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht (Paragraph 31, ZPO) ausgestattete Klagevertreter zufolge Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht darauf legitimiert, ob ihr im Innenverhältnis ein wirksam erteiltes Mandat zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 30.06.1971 7 Ob 114/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035965

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0070OB00114_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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