Norm
ZPO §31Rechtssatz
Zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der mit einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht (§ 31 ZPO) ausgestattete Klagevertreter zufolge § 31 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht darauf legitimiert, ob ihr im Innenverhältnis ein wirksam erteiltes Mandat zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035965Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0070OB00114_7100000_001