RS OGH 1971/6/30 6Ob123/71, 1Ob767/79, 7Ob166/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1971
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 A2
MRG §30 Abs2 Z9 A2

Rechtssatz

Dringender Eigenbedarf wegen erforderlicher Unterbringung einer Pflegeperson und Haushaltshilfe ist gegeben, wenn die dreiundsiebzigjährige Vermieterin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand ihren einundachtzigjährigen Gatten im Krankheitsfall nicht mehr betreuen und auch die übrigen häuslichen Arbeiten ohne schwere gesundheitliche Gefahren nicht mehr dauernd verrichten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067860

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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