RS OGH 1985/5/23 1Ob176/71, 1Ob328/71, 2Ob91/72, 5Ob582/80, 8Ob212/82, 2Ob37/83, 8Ob54/84, 8Ob15/85

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Veröffentlicht am 01.07.1971
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Rechtssatz

Der Inkassomandatar macht gegenüber dem Schuldner formell eine eigene, materiell gesehen jedoch eine fremde Forderung geltend. Als Kläger hat er den Überträger des erhobenen Geldanspruches, soweit dieser aus einem erhaltenen Inkassomandat abgeleitet wird, zu benennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032588

Dokumentnummer

JJR_19710701_OGH0002_0010OB00176_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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