RS OGH 1976/1/22 8Ob200/71, 2Ob288/75

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Veröffentlicht am 06.07.1971
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Norm

StVO §20 IA11

Rechtssatz

Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Gebot des § 20 Abs 1 StVO, die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen, und der Unfallsgefahr, dann kann aus einem solchen Verstoß eine Mithaftung für die Unfallsfolgen nicht abgeleitet werden.Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Gebot des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen, und der Unfallsgefahr, dann kann aus einem solchen Verstoß eine Mithaftung für die Unfallsfolgen nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 200/71
    Entscheidungstext OGH 06.07.1971 8 Ob 200/71
    Veröff: ZVR 1972/141 S 273
  • 2 Ob 288/75
    Entscheidungstext OGH 22.01.1976 2 Ob 288/75
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074737

Dokumentnummer

JJR_19710706_OGH0002_0080OB00200_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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