RS OGH 1971/7/7 5Ob132/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1971
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Norm

ABGB §485
ABGB §847
ABGB §848a

Rechtssatz

Die Teilung des herrschenden Gutes darf die Dienstbarkeit für den Belasteten keinesfalls beschwerlicher machen. Ergeben sich aus der Teilung des herrschenden Gutes Interessengegensätze, so ist die Ausübung der Dienstbarkeit vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen nach den Vorschriften des § 848 a ABGB zu regeln, Zur Antragstellung sind jedoch nur die Eigentümer der durch die Teilung berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstückes hat nur Anspruch darauf, daß sein Recht durch die Teilung nicht geschmälert, seine Belastung durch sie nicht vermehrt werde. Geschieht dies dennoch, hat er zum Schutz seiner Rechtsstellung je nach der Sachlage die actio confessoria oder negatoria.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011717

Dokumentnummer

JJR_19710707_OGH0002_0050OB00132_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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