Norm
ZPO §502 Abs3 Da1Rechtssatz
Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Berufungsgericht zur nämlichen Sachentscheidung gelangt. Auf die Gründe kommt es hiebei nicht an. Die Entscheidungsgründe sind jedoch insoweit von Bedeutung, wenn es gilt, die vom Erstgericht gewollte, aber im Spruch nicht klar formulierte Sachentscheidung zu erkennen. Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht den Spruch gemäß § 405 ZPO klarer und vollständiger formulierte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042635Dokumentnummer
JJR_19710714_OGH0002_0080OB00205_7100000_001