RS OGH 1971/7/14 8Ob205/71, 3Ob165/74, 7Ob188/74, 8Ob269/74, 6Ob554/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1971
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Norm

ZPO §502 Abs3 Da1

Rechtssatz

Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Berufungsgericht zur nämlichen Sachentscheidung gelangt. Auf die Gründe kommt es hiebei nicht an. Die Entscheidungsgründe sind jedoch insoweit von Bedeutung, wenn es gilt, die vom Erstgericht gewollte, aber im Spruch nicht klar formulierte Sachentscheidung zu erkennen. Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht den Spruch gemäß § 405 ZPO klarer und vollständiger formulierte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 205/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 8 Ob 205/71
  • 3 Ob 165/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 165/74
    Beisatz: Es darf in einem solchen Fall nicht streng am Wortlaut des Spruches gehaftet werden. Entscheidend ist vielmehr der nach außen aus dem Spruch erkennbar gewollte Entscheidungsgegenstand. (T1)
  • 7 Ob 188/74
    Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 188/74
    nur: Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht den Spruch gemäß § 405 ZPO klarer und vollständiger formulierte. (T2) Beis wie T1
  • 8 Ob 269/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 8 Ob 269/74
    nur: Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Berufungsgericht zur nämlichen Sachentscheidung gelangt. Auf die Gründe kommt es hiebei nicht an. (T3) Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten oder andere Tatsachen das Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. (T4)
  • 6 Ob 554/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 554/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nähere Bestimmung der im erstinstanzlichen Urteilsspruch enthaltenen Umschreibungen in einem einschränkenden Sinne; jedenfalls insoweit bestätigend, als alles was der Spruch umfaßt bereits im Spruch des erstinstanzlichen Urteiles enthalten ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042635

Dokumentnummer

JJR_19710714_OGH0002_0080OB00205_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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