RS OGH 1971/7/21 7Ob122/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1971
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Norm

ABGB §364c D1
ABGB §906

Rechtssatz

Ist der Eigentümer einer Liegenschaft durch die Verpflichtung beschränkt, die Liegenschaft seiner Tochter zu übergeben oder zu hinterlassen und sie ohne Zustimmung der Tochter oder ihrer gesetzlichen Vertreter weder zu belasten noch zu veräußern, so hat deren Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft bei Lebzeiten des Eigentümers lediglich dessen ernst gemeinte und unmißverständliche Erklärung der Tochter gegenüber zur Voraussetzung. Eine derartige Erklärung, durch die aus dem Anwartschaftsrecht der Tochter ein Übertragungsanspruch wird, ist für den Erklärenden bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 122/71
    Entscheidungstext OGH 21.07.1971 7 Ob 122/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010793

Dokumentnummer

JJR_19710721_OGH0002_0070OB00122_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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