RS OGH 2025/1/29 8Ob211/71; 7Ob270/03m; 7Ob19/05b; 2Ob191/12w; 2Ob96/14b; 10Ob68/17y; 7Ob204/24m

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Veröffentlicht am 21.07.1971
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Rechtssatz

Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des § 1302 ABGB letzter Satz.Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des Paragraph 1302, ABGB letzter Satz.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 211/71
    Entscheidungstext OGH 21.07.1971 8 Ob 211/71
  • RS0017539">7 Ob 270/03m
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 270/03m
  • RS0017539">7 Ob 19/05b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
  • RS0017539">2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch
  • RS0017539">2 Ob 96/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 96/14b
    Auch; nur: Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen. (T1)
  • RS0017539">10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Auch; Veröff: SZ 2018/11
  • RS0017539">7 Ob 204/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2025 7 Ob 204/24m
    Beisatz: Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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