Rechtssatz
Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des § 171 AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des Paragraph 171, AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085835Dokumentnummer
JJR_19710805_OGH0002_0070OB00101_7100000_001