RS OGH 1971/8/5 7Ob101/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1971
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des § 171 AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des Paragraph 171, AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 101/71
    Entscheidungstext OGH 05.08.1971 7 Ob 101/71
    Veröff: RZ 1972,33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085835

Dokumentnummer

JJR_19710805_OGH0002_0070OB00101_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten