RS OGH 1971/8/5 4Nd520/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1971
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Norm

JN §31
ZPO §399
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Säumnisfolgen des § 399 ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.Die Säumnisfolgen des Paragraph 399, ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 520/71
    Entscheidungstext OGH 05.08.1971 4 Nd 520/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041047

Dokumentnummer

JJR_19710805_OGH0002_0040ND00520_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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