RS OGH 1971/8/18 5Ob198/71

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Veröffentlicht am 18.08.1971
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Norm

ABGB §91 C3c

Rechtssatz

Die Behauptung, daß sich die Rechtslage in bezug auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in den letzten Jahren grundsätzlich geändert habe, ist unzutreffend. Sie vermag daher keinesfalls die neuerliche Aufrollung der Frage des durch ein rechtskräftiges Urteil geregelten Anspruches zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 198/71
    Entscheidungstext OGH 18.08.1971 5 Ob 198/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046985

Dokumentnummer

JJR_19710818_OGH0002_0050OB00198_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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