Norm
ABGB §91 C3cRechtssatz
Die Behauptung, daß sich die Rechtslage in bezug auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in den letzten Jahren grundsätzlich geändert habe, ist unzutreffend. Sie vermag daher keinesfalls die neuerliche Aufrollung der Frage des durch ein rechtskräftiges Urteil geregelten Anspruches zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046985Dokumentnummer
JJR_19710818_OGH0002_0050OB00198_7100000_001